BGH - Beschluß vom 22.07.2004
VII ZB 3/03
Normen:
ZPO § 486 Abs. 1, 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1577
BauR 2004, 1656
MDR 2005, 45
NJ 2005, 36
NZBau 2004, 550
ZfBR 2005, 52
ZfIR 2004, 1037
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Magdeburg,

Zuständigkeit für das selbständige Beweisverfahren nach Einleitung des Hauptsacheverfahrens

BGH, Beschluß vom 22.07.2004 - Aktenzeichen VII ZB 3/03

DRsp Nr. 2004/13528

Zuständigkeit für das selbständige Beweisverfahren nach Einleitung des Hauptsacheverfahrens

»Wird nach Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zwischen den Beteiligten der Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig, geht die Zuständigkeit für das Beweisverfahren erst dann auf das Gericht der Hauptsache über, wenn dieses eine Beweisaufnahme für erforderlich hält und deshalb die Akten des selbständigen Beweisverfahrens beizieht.«

Normenkette:

ZPO § 486 Abs. 1, 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller erwarben von der Antragsgegnerin ein von dieser mit einem Mehrfamilienhaus zu bebauendes Grundstück. Mit der Behauptung, die in Erfüllung des Vertrages erbrachten Bauleistungen seien mangelhaft, leiteten sie im Februar 1999 bei dem Landgericht M. ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dem die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet wurde. Noch bevor dieses vorlag, erbaten die Antragsteller eine Erweiterung des Beweisthemas; das Landgericht ordnete daraufhin eine ergänzende Begutachtung an, die bisher nicht erfolgt ist. In einem Klageverfahren umgekehrten Rubrums vor dem Landgericht D., in dem die Antragsgegnerin die Zahlung eines Resterwerbspreises und die Rückgabe von Sicherheiten verlangt, hatten sich die Antragsteller ebenfalls auf Mängel berufen.