Zuständigkeit nach EuGVVO

Schriftsatzmuster: "Zuständigkeit gemäß Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO - Zahlungsklage gegen Auftraggeber aus dem EU-Ausland"

Anmerkung:

Wie im Text ausgeführt, begünstigt Art. 23 EuGVVO den ausdrücklichen oder konkludenten Abschluss von Gerichtsstandsvereinbarungen. Hier haben wir es mit einer ausdrücklichen schriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung zu tun. In Frage kommt auch eine mündliche Gerichtsstandsvereinbarung, die allerdings schriftlich bestätigt werden muss.

Form

Sodann spricht Art. 23 Abs. 1 b) davon, dass eine Form genügt, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind — hierher gehören auch Telefaxe und E-Mails.

Konkludente Vereinbarung

Was insbesondere den konkludenten Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung betrifft, so wird diese durch Art. 23 Abs. 1 c) ermöglicht: Danach kann eine solche Vereinbarung in einer Form getroffen werden, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und der den Parteien von Verträgen dieser Art für den betreffenden Geschäftszweig allgemein bekannt ist und regelmäßig beachtet wird. Ob allerdings solche Handelsbräuche in Bau- und Architektenverhältnissen existieren, konnte bisher nicht zweifelsfrei festgestellt werden (vgl. hierzu Schlosser, EU Zivilprozessrecht, § 23 Rdnr. 24 ff.).