Anmerkung:
Wie im Text ausgeführt, begünstigt Art.
Sodann spricht Art. 23 Abs. 1 b) davon, dass eine Form genügt, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind — hierher gehören auch Telefaxe und E-Mails.
Was insbesondere den konkludenten Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung betrifft, so wird diese durch Art. 23 Abs. 1 c) ermöglicht: Danach kann eine solche Vereinbarung in einer Form getroffen werden, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und der den Parteien von Verträgen dieser Art für den betreffenden Geschäftszweig allgemein bekannt ist und regelmäßig beachtet wird. Ob allerdings solche Handelsbräuche in Bau- und Architektenverhältnissen existieren, konnte bisher nicht zweifelsfrei festgestellt werden (vgl. hierzu Schlosser, EU Zivilprozessrecht, §
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|