OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.2005
I-22 U 70/05
Normen:
BGB § 631 Abs. 1 S. 1 § 632 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 01.04.2005

Zustandekommen eines Architektenvertrages - Beweislast für Unentgeltlichkeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2005 - Aktenzeichen I-22 U 70/05

DRsp Nr. 2006/26200

Zustandekommen eines Architektenvertrages - Beweislast für Unentgeltlichkeit

Erstellt ein Architekt mehrere Entwürfe, aus denen einer auf Wunsch des Auftraggebers fortgeführt und zur Bauanfrage geführt wird, kann vom konkludenten Abschluß eines Architektenvertrages ausgegangen werden. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall die Beweislast für die Behauptung, die bis dato erbrachten Architektenleistungen seien unentgeltlicher Natur. Auch trifft den Auftraggeber das Risiko der Durchführbarkeit des Bauvorhabens.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1 S. 1 § 632 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger begehrt Vergütung für erbrachte Architektenleistungen. Ein schriftlicher Architektenvertrag besteht nicht. Der Beklagte betreibt eine Massagepraxis und beabsichtigte, auf dem Gelände des E.-Krankenhauses in M.-R. ein ambulantes Reha-Zentrum zu errichten. Er wandte sich, auch, weil er keine Vorstellung von dem erforderlichen Kostenaufwand hatte (Bl. 39 GA), an den Architekten L. in E.. Dieser Architekt legte eine Planung vor, ohne hierfür Kosten zu berechnen.