A.
Der Kläger begehrt Vergütung für erbrachte Architektenleistungen. Ein schriftlicher Architektenvertrag besteht nicht. Der Beklagte betreibt eine Massagepraxis und beabsichtigte, auf dem Gelände des E.-Krankenhauses in M.-R. ein ambulantes Reha-Zentrum zu errichten. Er wandte sich, auch, weil er keine Vorstellung von dem erforderlichen Kostenaufwand hatte (Bl. 39 GA), an den Architekten L. in E.. Dieser Architekt legte eine Planung vor, ohne hierfür Kosten zu berechnen.
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