OLG Koblenz - Hinweisbeschluss vom 28.06.2007
10 U 308/07
Normen:
BGB § 631 ; ZPO § 542 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 94/06

Zustandekommen eines Architektenvertrages

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 10 U 308/07

DRsp Nr. 2008/23440

Zustandekommen eines Architektenvertrages

Hat ein Bauinteressent sich an den Bauherrenfachberater eines Bauunternehmens gewandt, um dieses mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses zu beauftragen, so kommt ein Architektenvertrag mit dem Bauherrenfachberater persönlich nicht zustande.

Normenkette:

BGB § 631 ; ZPO § 542 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 13. August 2007.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von Architektenhonorar gerichtete Klage zu Recht abgewiesen, das es bereits an dem Abschluss eines einen Vergütungsanspruch auslösenden Architektenvertrages fehlt. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, die sich der Senat zu Eigen macht.