OLG Brandenburg - Urteil vom 06.12.2018
12 U 24/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 1477
NJW-RR 2019, 276
NZBau 2019, 186
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 251/16

Zustandekommen eines Architektenvertrages bei Erbringung von Architektenleistungen für zwei Grundstücke

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 12 U 24/17

DRsp Nr. 2019/825

Zustandekommen eines Architektenvertrages bei Erbringung von Architektenleistungen für zwei Grundstücke

Zwar gibt der Auftraggeber durch die Verwertung von Architektenleistungen regelmäßig zu erkennen, dass er diese als vertragsgemäß anerkennt und stillschweigend die Übernahme der Honorarzahlungspflicht übernimmt. Jedoch fehlt es an einem Angebot, wenn die Architektenleistung für zwei Grundstücke erbracht worden ist und nicht erkennbar ist, ob dies für die Verkäuferin eines der Grundstücke oder für die Eigentümerin des anderen Grundstücks erfolgen sollte.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Januar 2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 6 O 251/16, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Gründe:

I.