BGH - Urteil vom 24.06.1999
VII ZR 196/98
Normen:
BGB § 151 S. 1, § 631 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1999, 2636
MDR 1999, 1438
NJW 1999, 3554
WM 1999, 2257
ZIP 1999, 1762
ZfBR 2000, 28
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Dessau,

Zustandekommen eines Architektenvertrages bei Übermittlung der Architektenleistungen per Telefax.

BGH, Urteil vom 24.06.1999 - Aktenzeichen VII ZR 196/98

DRsp Nr. 1999/8079

Zustandekommen eines Architektenvertrages bei Übermittlung der Architektenleistungen per Telefax.

»Aus der Entgegennahme von Architektenleistungen, die per Fax übermittelt worden sind, kann allein nicht auf den Willen des Empfängers geschlossen werden, ein entsprechendes Angebot anzunehmen. Erforderlich sind vielmehr weitere Umstände, die einen rechtsgeschäftlichen Willen erkennen lassen.«

Normenkette:

BGB § 151 S. 1, § 631 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I. Die Kläger verlangen von den Beklagten restliches Architektenhonorar für zwei Bauvorhaben in W..

II. Im Dezember 1992 baten die Beklagten die Kläger, die Möglichkeiten zu prüfen, die für die Umgestaltung eines vorhandenen Geschäftsgrundstückes in der S.-Straße in W. in ein modernes Autohaus bestehen. Die Kläger begutachteten die Umgebung des Grundstücks. Anschließend fertigten die Kläger einen Vorentwurf für ein Autohaus an diesem Standort mit Detailskizzen. Diesen Vorentwurf übermittelten die Kläger den Beklagten per Fax. Die Beklagten bestreiten den Eingang des Vorentwurfs.