I. Die Kläger verlangen von den Beklagten restliches Architektenhonorar für zwei Bauvorhaben in W..
II. Im Dezember 1992 baten die Beklagten die Kläger, die Möglichkeiten zu prüfen, die für die Umgestaltung eines vorhandenen Geschäftsgrundstückes in der S.-Straße in W. in ein modernes Autohaus bestehen. Die Kläger begutachteten die Umgebung des Grundstücks. Anschließend fertigten die Kläger einen Vorentwurf für ein Autohaus an diesem Standort mit Detailskizzen. Diesen Vorentwurf übermittelten die Kläger den Beklagten per Fax. Die Beklagten bestreiten den Eingang des Vorentwurfs.
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