OLG Koblenz - Beschluss vom 30.08.2007
10 U 308/07
Normen:
BGB § 631 ; ZPO § 542 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2008, 713
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 94/06

Zustandekommen eines Architektenvertrages; Besetzung des Gerichts bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.08.2007 - Aktenzeichen 10 U 308/07

DRsp Nr. 2008/23441

Zustandekommen eines Architektenvertrages; Besetzung des Gerichts bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

»1. Zum Nachweis des Zustandekommens eines Architektenvertrags.2. Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO setzt nicht voraus, dass zuvor ergangener Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO in gleicher Spruchkörperbesetzung ergangen ist.«

Normenkette:

BGB § 631 ; ZPO § 542 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 28. Juni 2007 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.