BGH vom 28.09.1982
VI ZR 221/80
Normen:
BGB § 632 ;
Fundstellen:
BauR 1983, 385

Zustandekommen eines Einheitspreisvertrages

BGH, vom 28.09.1982 - Aktenzeichen VI ZR 221/80

DRsp Nr. 1996/14284

Zustandekommen eines Einheitspreisvertrages

Ein Einheitspreisvertrag kommt nur zustande, wenn die Einheitspreise für die einzelnen Positionen der Ausschreibung Gegenstand der Vertragsverhandlungen sind.

Normenkette:

BGB § 632 ;

Hinweise:

Siehe auch LG Bochum, BauR 1980, 78.

Zu einer sog. Höchstpreisklausel: OLG Frankfurt/M., NJW-RR 1989, 20.

Bei der Abrechnung nach Einheitspreisen ist immer nur die geleistete Einzelmenge (Aufmaß) Abrechnungsgrundlage. Gesamtpreise im Angebot für einzelne Leistungen sind nicht bindend, sondern stellen nur Anhaltspunkte für die Kalkulation dar. Der Einheitspreisvertrag ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes weder für den BGB noch VOB-Bauvertrag die Regel (BGHZ 80, 257 = BauR 1981, 388 = NJW 1981, 1442).

Fundstellen
BauR 1983, 385