Siehe auch LG Bochum, BauR 1980, 78.
Zu einer sog. Höchstpreisklausel: OLG Frankfurt/M., NJW-RR 1989, 20.
Bei der Abrechnung nach Einheitspreisen ist immer nur die geleistete Einzelmenge (Aufmaß) Abrechnungsgrundlage. Gesamtpreise im Angebot für einzelne Leistungen sind nicht bindend, sondern stellen nur Anhaltspunkte für die Kalkulation dar. Der Einheitspreisvertrag ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes weder für den BGB noch
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