OLG München - Endurteil vom 06.06.2018
7 U 3836/17
Normen:
BGB § 145; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 286; BGB § 366; BGB § 367; BGB § 612; BGB § 632; EnWG § 3 Nr. 22; EnWG § 38 Abs. 1; EnWG § 38 Abs. 2; StromGVV § 3 Abs. 2; StromGVV § 17 Abs. 1; StromGVV § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 6125/17

Zustandekommen eines Stromlieferungsvertrages

OLG München, Endurteil vom 06.06.2018 - Aktenzeichen 7 U 3836/17

DRsp Nr. 2018/11162

Zustandekommen eines Stromlieferungsvertrages

1. Ein Energielieferungsvertrag mit dem örtlichen Stromversorger kommt zustande, wenn der Abnehmer mit der Abnahme von Energie aus dem Netz des Versorgers beginnt. Dies darf der Abnehmer nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nur so verstehen, dass der Vertrag zu den Tarifen für die Grundversorgung zustande kommt. 2. Jedenfalls im Verhältnis unter Kaufleuten ist der Energieversorger nicht verpflichtet, den Abnehmer auf die Möglichkeit der Wahl eines anderen Tarifs oder Versorgers hinzuweisen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17.10.2017 (Az.: 16 HK O 6125/17) aufgehoben.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.650,86 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.287,86 € von 29.1.2016 bis 25.6.2016, aus 13.985,33 € vom 26.6.2016 bis 30.3.2017 und aus 12.650,86 € seit 31.3.2017 zu bezahlen.

3.

Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

4.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

6.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 145; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 286; BGB § 366; BGB § 367; BGB § 612; BGB § ;