BGH vom 16.10.1969
VII ZR 129/67
Normen:
BGB § 631 ;

Zustandekommen eines Vertrages bei fehlender Preisvereinbarung

BGH, vom 16.10.1969 - Aktenzeichen VII ZR 129/67

DRsp Nr. 1996/15062

Zustandekommen eines Vertrages bei fehlender Preisvereinbarung

Sofern beide Vertragsparteien eine der Höhe nach bestimmte Vergütung vereinbaren wollten, eine Einigung über die Preisvereinbarung aber nicht erzielt wurde, ist ein Vertrag überhaupt nicht zustande gekommen.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Hinweise:

Ebenso: OLG Hamburg, Schäfer/Finnern, Z 2.1 Bl. 5.

Vgl. Ingenstau/Korbion, § 2 Rdn. 8; Kleine-Möller/Merl/Oelmaier, § 10 Rdn. 26. Eine derart entstandene vertragliche Lücke kann auch nicht über § 632 Abs. 2 BGB geschlossen werden. Bei Abweichungen der Erklärungen zur Vergütungshöhe liegt ein Dissens vor. Eine Vertragspartei kann sich hierauf aber nicht berufen, wenn der Vertrag mit ihrem Wissen und Wollen tatsächlich vollzogen worden ist (BGH, LM § 154 BGB Nr. 2; NJW 1983, 1728).