Ebenso: OLG Hamburg, Schäfer/Finnern, Z 2.1 Bl. 5.
Vgl. Ingenstau/Korbion, § 2 Rdn. 8; Kleine-Möller/Merl/Oelmaier, § 10 Rdn. 26. Eine derart entstandene vertragliche Lücke kann auch nicht über § 632 Abs. 2 BGB geschlossen werden. Bei Abweichungen der Erklärungen zur Vergütungshöhe liegt ein Dissens vor. Eine Vertragspartei kann sich hierauf aber nicht berufen, wenn der Vertrag mit ihrem Wissen und Wollen tatsächlich vollzogen worden ist (BGH, LM § 154 BGB Nr. 2; NJW 1983, 1728).
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