SchlHOLG - Urteil vom 18.03.2004
11 U 137/02
Normen:
BGB § 125 ; BGB § 127 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 648 ; BGB § 648a Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2004, 343
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 05.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 31/02

Zustandekommen eines Vertrages bei formularmäßig vereinbarter schriftlicher Bestätigung

SchlHOLG, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 11 U 137/02

DRsp Nr. 2004/10682

Zustandekommen eines Vertrages bei formularmäßig vereinbarter schriftlicher Bestätigung

»1. Der Wirksamkeit eines mündlich geschlossenen Vertrages können das in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Erfordernis der schriftlichen Bestätigung entgegenstehen. 2. In einem derartigen Fall ist kein Raum für die Anwendung der Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben.«

Normenkette:

BGB § 125 ; BGB § 127 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 648 ; BGB § 648a Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Nachdem die Klägerin erstinstanzlich vom Beklagten die Vergütung für die Herstellung einer Aufzugsanlage verlangt hat, macht sie nun Schadenersatz geltend, nachdem sie selbst nach Fristsetzung die Erfüllung des von ihr angenommenen Vertrages mit dem Beklagten abgelehnt hat und die nach ihrer Darstellung für den Beklagten hergestellte Aufzugsanlage bis auf restliche Teile im Zuge eines Deckungsverkaufs verwertet hat.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie des Tenors und der Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf die Darstellung des am 5. August 2002 verkündeten Urteils der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Flensburg Bezug genommen.