I.
Nachdem die Klägerin erstinstanzlich vom Beklagten die Vergütung für die Herstellung einer Aufzugsanlage verlangt hat, macht sie nun Schadenersatz geltend, nachdem sie selbst nach Fristsetzung die Erfüllung des von ihr angenommenen Vertrages mit dem Beklagten abgelehnt hat und die nach ihrer Darstellung für den Beklagten hergestellte Aufzugsanlage bis auf restliche Teile im Zuge eines Deckungsverkaufs verwertet hat.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie des Tenors und der Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf die Darstellung des am 5. August 2002 verkündeten Urteils der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Flensburg Bezug genommen.
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