OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.10.2006
16 U 91/06
Normen:
BGB § 154 ; BGB § 631 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 406/05

Zustandekommen eines Vertrages über die Errichtung eines Fertighauses

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.10.2006 - Aktenzeichen 16 U 91/06

DRsp Nr. 2007/22485

Zustandekommen eines Vertrages über die Errichtung eines Fertighauses

»Zu den Voraussetzungen des Zustandekommens eines Vertrages über die Errichtung eines Fertighauses.«

Normenkette:

BGB § 154 ; BGB § 631 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten den Werklohn für ein Fertighaus nach Kündigung des Vertrages durch die Beklagten unter Abzug ersparter Aufwendungen.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts vom 30. März 2006 Bezug genommen.

Das Landgericht hat in vorgenanntem Urteil die Beklagte zur Zahlung von 22.000,- EUR nebst 9,5 % Zinsen seit 30. September 2005 verurteilt.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein Werkvertrag sei wirksam zustande gekommen und von den Beklagten ohne wichtigen Grund gekündigt worden. Die Beklagten hätten den Fertighausvertrag am 14. Juni 2003 unterschrieben. Die Klägerin habe das Angebot der Beklagten am 24. Juni 2003 angenommen. Es sei eine Einigung über alle wesentlichen Bestandteile eines Werkvertrages erfolgt.

Die Behauptung der Beklagten, sie hätten keinen Fertighausvertrag unterzeichnen wollen und der Zeuge Z1 habe ihnen gegenüber erklärt, es ginge nicht um einen Vertragsschluss, sondern nur um die Protokollierung unverbindlicher Bauwünsche, sei nicht bewiesen. Der Zeuge Z1 habe das Gegenteil bekundet.