OLG Köln - Urteil vom 19.06.1996
5 U 210/95
Normen:
BGB §§ 922, 1004 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 1104
OLGReport-Köln 1996, 259
VersR 1997, 629

Zustandsstörung an einer Kommunmauer durch Abriß eines Gebäudes

OLG Köln, Urteil vom 19.06.1996 - Aktenzeichen 5 U 210/95

DRsp Nr. 1997/2061

Zustandsstörung an einer Kommunmauer durch Abriß eines Gebäudes

»1. Eine im Sinne von §§ 1004 Abs. 1, 922 S. 3 BGB tatbestandsmäßige Störung im Sinne einer Zustandsstörung liegt vor, wenn der Eigentümer eines Grundstücks, welches an einer sog. Kommunmauer teilhat, nach dem ohne Zustimmung des Nachbarn erfolgten Abriß des auf seinem Grundstück befindlichen Gebäudes bzw. Gebäudeteiles nicht dafür sorgt, daß die durch den Abriß geschaffene Beeinträchtigung des Nachbargebäudes beseitigt wird. 2. Im Falle einer Rechtsnachfolge bleibt der ursprüngliche Eigentümer als Störer nur dann passivlegitimiert, wenn er hinsichtlich des Grundstückes, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, weiterhin verfügungsberechtigt ist.«

Normenkette:

BGB §§ 922, 1004 ;

Gründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt und in der rechten Weise begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere fehlt es an den Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach den §§ 823 Abs. 2, 1004, 249 S. 2 BGB.