Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt und in der rechten Weise begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere fehlt es an den Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach den §§ 823 Abs. 2, 1004, 249 S. 2 BGB.
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