BVerwG - Urteil vom 27.10.1992
1 D 71.91
Normen:
BBG § 54 S. 2, S. 3 § 77 Abs. 1 S. 1 ; StGB § 242, 243 Nr. 2 § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 93, 300
NJW 1994, 209
Vorinstanzen:
BDiG Düsseldorf - X VL 25/91 - 23.10.1991,

Zustellbeamter der Deutschen Bundespost; Beihilfe zum schweren Diebstahl durch Herausgabe eines Briefkastenschlüssels zur Herstellung eines Duplikats, mit dessen Hilfe Briefkästen beraubt wurden; Anwendbarkeit der Rechtsprechungsgrundsätze zum Zugriff auf anvertrautes Beförderungsgut; Regelrechtsprechung: Dienstentfernung; zur Anwendbarkeit des Milderungsgrundes Wiedergutmachung des Schadens vor dessen Entdeckung bei Rückgängigmachen des Tatbeitrags: hier verneint

BVerwG, Urteil vom 27.10.1992 - Aktenzeichen 1 D 71.91

DRsp Nr. 1993/3120

Zustellbeamter der Deutschen Bundespost; Beihilfe zum schweren Diebstahl durch Herausgabe eines Briefkastenschlüssels zur Herstellung eines Duplikats, mit dessen Hilfe Briefkästen beraubt wurden; Anwendbarkeit der Rechtsprechungsgrundsätze zum Zugriff auf anvertrautes Beförderungsgut; Regelrechtsprechung: Dienstentfernung; zur Anwendbarkeit des Milderungsgrundes "Wiedergutmachung des Schadens vor dessen Entdeckung" bei Rückgängigmachen des Tatbeitrags: hier verneint

»1. Ein Beamter, der wissentlich dazu beiträgt, daß der Post anvertrautes Beförderungsgut durch Dritte entwendet werden kann, versagt in gleich schwerer Weise vertrauenszerstörend im Kernbereich seiner Pflichten wie derjenige Beamte, der sich selbst an Beförderungsgut vergreift.2. Besteht das Dienstvergehen in der Hilfe zu fremder Straftat, kann eine Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zum Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens vor dessen Entdeckung dann in Betracht kommen, wenn der Beamte seinen Umkehrwillen durch entsprechendes objektivierbares Verhalten deutlich macht. Dies setzt voraus, daß der Beamte durch eigenes Handeln entweder die mit seiner Hilfe herbeigeführte Rechsgutgefährdung bzw. -Verletzung wieder rückgängig macht oder wenn dies nicht gelingt, hierfür alles ihm Zumutbare unternimmt.«

Normenkette:

BBG § 54 S. 2, S. 3 § 77 Abs. 1 S. 1 ; StGB § 242, 243 Nr. § Abs. ;