OLG Rostock - Urteil vom 10.05.2000
5 U 17/98
Normen:
ZPO §§ 183, 184 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1365

Zustellung an ein ausländisches Bauunternehmer auf einer inländischen Baustelle

OLG Rostock, Urteil vom 10.05.2000 - Aktenzeichen 5 U 17/98

DRsp Nr. 2000/8609

Zustellung an ein ausländisches Bauunternehmer auf einer inländischen Baustelle

1. Auch wenn die Parteien eines Bauvertrages ihren Sitz in Italien haben, so ist doch im Zweifel bei Erbringung der Bauleistungen in Deutschland deutsches Recht vereinbart, wenn der Bauvertrag in deutscher Sprache abgefaßt ist und auf Rechtsvorschriften aus dem deutschen Rechtskreis Bezug genommen wird. 2. Ein Büro ist ein Geschäftslokal i.S. der §§ 183, 184 ZPO. 3. Die Ersatzzustellung erfolgt durch die Übergabe oder den Versuch der Übergabe an einen im Geschäftslokal anwesenden Bediensteten. Dieser braucht nicht in einem Arbeits- oder Angestelltenverhältnis zum Zustellungsempfänger zu stehen. Maßgebend ist lediglich, daß er von diesem mit irgendeinem Dienst betraut worden und in dem Geschäftslokal tätig ist.

Normenkette:

ZPO §§ 183, 184 ;
Fundstellen
BauR 2000, 1365