LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.09.2006
10 Ta 169/06
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 § 124 Nr. 2 § 172 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 432
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1895/03

Zustellung des Aufhebungsbeschlusses an Bevollmächtigten des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren - keine Aufhebung ohne Zustellung der Aufforderung zur Änderungsanzeige an Bevollmächtigten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.09.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 169/06

DRsp Nr. 2007/1083

Zustellung des Aufhebungsbeschlusses an Bevollmächtigten des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren - keine Aufhebung ohne Zustellung der Aufforderung zur Änderungsanzeige an Bevollmächtigten

1. Der Beschluss über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe ist jedenfalls dann nach § 172 Abs. 1 ZPO dem Prozessbevollmächtigten zuzustellen, wenn dieser auch für das Prozesskostenhilfeverfahren bestellt ist, was bereits dann der Fall ist, wenn der Prozesskostenhilfeantrag nicht von der Partei selbst sondern ihrem Prozessbevollmächtigten gestellt wurde; mit der Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller selbst wird keine Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels in Gang gesetzt. 2. Die Sanktion des § 124 Nr. 2 ZPO setzt voraus, dass der Rechtspfleger die Partei zuvor erfolglos aufgefordert hat, sich gemäß § 120 Abs. 4 ZPO darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist; auch diesbezüglich bedarf es einer (formlosen) Zustellung der Aufforderungsschreiben an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, wenn dieser im Überprüfungsverfahren als Bevollmächtigter bestellt ist, so dass es an einer wirksamen Aufforderung und Fristsetzung fehlt, wenn sämtliche Aufforderungsschreiben ausschließlich an den Antragsteller selbst adressiert sind.

Normenkette:

ZPO § Abs. § Nr. § Abs. ;