LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.09.2018
21 Sa 390/18
Normen:
BGB § 16 Abs. 1 S. 2; BGB § 16 Abs. 3 S. 1; BEEG § 15 Abs. 7 S. 4-6; BEEG § 126 Abs. 1; ZPO § 524;
Fundstellen:
AuR 2019, 91
EzA-SD 2019, 15
NZA-RR 2019, 75
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 8155/17

Zustimmungsbedürftigkeit der Verlängerung der Elternzeit über die ersten beiden Lebensjahre eines Kindes hinaus

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2018 - Aktenzeichen 21 Sa 390/18

DRsp Nr. 2019/487

Zustimmungsbedürftigkeit der Verlängerung der Elternzeit über die ersten beiden Lebensjahre eines Kindes hinaus

1. Die nahtlose Verlängerung der Elternzeit über die ersten beiden Lebensjahre eines Kindes hinaus ist nicht von der Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers abhängig (im Anschluss an LAG Düsseldorf vom 24.01.2011 - 14 Sa 1399/10 -). 2. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG müssen sich Eltern, wenn sie Elternzeit in Anspruch nehmen, nur für einen Zeitraum von zwei Jahren festlegen, von wann bis wann sie Elternzeit nehmen wollen. Nach Ablauf dieser Bindungszeit können sie über ihren restlichen Elternzeitanspruch wieder frei verfügen. 3. Der Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zur Verlängerung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG bedarf es nur dann, wenn Eltern von den im Elternzeitverlangen verbindlich angegebenen Zeiträumen nachträglich abrücken wollen. 4. Für die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens während der Elternzeit nach § 15 Abs. 7 Satz 4 und 6 BEEG gilt - ebenso wie für das Elternzeitverlangen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG und die Ablehnung eines Teitzeitbegehrens nach § 8 TzBfG das (strenge) Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB. Eine Ablehnung per E-Mail reicht deshalb nicht aus.