LAG Hamm - Beschluss vom 06.10.2006
10 TaBV 23/06
Normen:
BetrVG § 25 Abs. 1 § 29 Abs. 2 § 33 § 34 § 99 § 100 § 101 ; TVG § 3 Abs. 2 ; ERTV (Entgeltrahmentarifvertrag Spielbanken) § 11 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 13/05

Zustimmungsersetzung bei Versetzung von Spielbankmitarbeitern abweichend von tariflichen Vorgaben

LAG Hamm, Beschluss vom 06.10.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 23/06

DRsp Nr. 2007/934

Zustimmungsersetzung bei Versetzung von Spielbankmitarbeitern abweichend von tariflichen Vorgaben

»Die Vorschrift des § 11 des Entgeltrahmentarifvertrages für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der Westdeutschen Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse vom 01.12.1996 stellt keine tarifliche Besetzungsregelung im Sinne einer Betriebsnorm gem. § 3 Abs. 2 TVG dar.«

Normenkette:

BetrVG § 25 Abs. 1 § 29 Abs. 2 § 33 § 34 § 99 § 100 § 101 ; TVG § 3 Abs. 2 ; ERTV (Entgeltrahmentarifvertrag Spielbanken) § 11 Satz 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Einstellung, Versetzung und Umgruppierung von Mitarbeitern der Arbeitgeberin sowie über die Feststellung, dass die personellen Maßnahmen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich waren.

Die antragsstellende Arbeitgeberin betreibt in Nordrhein-Westfalen mehrere konzessionierte Spielbanken, darunter die Spielcasinos in A3xxxx, B5x O1xxxxxxxx und D1xxxxxx-H1xxxxxxxxx. Der beteiligte Betriebsrat ist die Arbeitnehmervertretung für die Spielbank D1xxxxxx-H1xxxxxxxxx.

Auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten fanden die für die Arbeitgeberin geltenden Haustarifverträge Anwendung.