BFH - Urteil vom 17.04.2018
IX R 17/17
Normen:
EigZulG § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5; AO § 169 Abs. 1 Satz 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 271
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2359/14

Zuzlässigkeit der Rückforderung der Eigenheimzulage nach Ablauf der Festsetzungsfrist für einzelne Jahre

BFH, Urteil vom 17.04.2018 - Aktenzeichen IX R 17/17

DRsp Nr. 2018/7078

Zuzlässigkeit der Rückforderung der Eigenheimzulage nach Ablauf der Festsetzungsfrist für einzelne Jahre

NV: Der Bescheid, mit dem die Festsetzung der Eigenheimzulage für den gesamten Förderzeitraum geändert und die Eigenheimzulage für alle Jahre auf 0 € festgesetzt wird, ist keine Zusammenfassung von acht Einzelbescheiden, die jeweils eines eigenen rechtlichen Schicksals fähig sind, sondern ein Sammelbescheid, der insgesamt rechtswidrig ist, wenn er einen Rechtsfehler aufweist.

1. Bei dem Bewilligungsbescheid nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EigZulG handelt es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und nicht um eine Sammlung von Einzelbescheiden. 2. Auch ein Bescheid, mit dem ein einheitlicher Bescheid über die Bewilligung von Eigenheimzulage wieder aufgehoben oder mit dem die Festsetzung für alle Jahre —auch äußerlich wie im Festsetzungsbescheid einheitlich— auf 0 € geändert wird, ist als Einheit anzusehen mit der Folge, dass er insgesamt rechtswidrig ist, wenn die Voraussetzungen für seinen Erlass in mindestens einem Jahr nicht vorgelegen haben. 3. Das gilt jedenfalls, soweit sich die Änderung des Bewilligungsbescheids auf Vorschriften der AO stützt (hier § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO im Änderungsbescheid bzw. § Abs. Nr. in der Einspruchsentscheidung) und nicht auf eine die formelle Einheit durchbrechende Änderungsvorschrift in § Abs. bis 5 .