Zutreffend ist das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 11.08.2006 davon ausgegangen, dass das Schreiben der Beklagten vom 01.08.2006 als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 19.07.2006 zu behandeln ist. Als solche ist das Rechtsmittel der Beklagten sowohl statthaft als auch insgesamt zulässig. In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung im angefochtenen Beschluss gegen die Beklagte zur Erzwingung deren Verpflichtungen aus dem Versäumnisurteil vom 04.05.2006 ein Zwangsgeld sowie ersatzweise die Zwangshaft festgesetzt. Das Beschwerdegericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in dessen Beschluss vom 19.07.2006 und stellt dies hiermit ausdrücklich in entsprechender Anwendung des §
Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
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