BVerwG - Beschluss vom 28.12.2000
4 BN 32.00
Normen:
BauGB § 10 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 58;
Fundstellen:
BauR 2001, 1066
BRS 63 Nr. 56
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 145
ZfBR 2001, 350
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.04.2000 - 7a D 27/00.NE,

Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO zur Stellung eines Normenkontrollantrags; Unschädlichkeit des Fehlens eine Hinweises auf die Frist; Möglichkeit der Inzidentkontrolle

BVerwG, Beschluss vom 28.12.2000 - Aktenzeichen 4 BN 32.00

DRsp Nr. 2003/2215

Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO zur Stellung eines Normenkontrollantrags; Unschädlichkeit des Fehlens eine Hinweises auf die Frist; Möglichkeit der Inzidentkontrolle

1. Da der Normenkontrollantrag weder Rechtsmittel noch Rechtsbehelf i.S. von § 58 VwGO ist, besteht bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans keine Hinweis- oder Belehrungspflicht auf die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. 2. Demjenigen, in dessen Rechte durch eine auf Festsetzungen des Bebauungsplans gestützte behördliche Entscheidung oder durch das Unterlassen einer Entscheidung eingegriffen wird, wird durch den Ablauf der Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht die Befugnis abgeschnitten, im Rahmen seiner Rechtsverteidigung geltend zu machen, der Bebauungsplan sei nichtig. Das Gericht hat dem im Rahmen der Inzidentkontrolle nachzugehen.

Normenkette:

BauGB § 10 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 58;

Gründe:

Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag gegen den im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 16. Januar 1998 ortsüblich bekannt gemachten Bebauungsplan Ev 124 als unzulässig verworfen, weil er nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden ist und damit unzulässig sei. Dagegen wendet sich die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Antragsteller mit dem Ziel der Zulassung der Revision.