OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.12.2005
I-22 U 74/04
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 7 ; VOB/B § 16 Nr. 3 ; VOB/B § 16 Nr. 5 ; BGB § 635 (a.F.) ;

Zweimonatige Prüfungsfrist gemäß § 16 Nr. 3 VOB/B - Ersatzvornahme wegen Mängeln aus Bauvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2005 - Aktenzeichen I-22 U 74/04

DRsp Nr. 2007/16103

Zweimonatige Prüfungsfrist gemäß § 16 Nr. 3 VOB/B - Ersatzvornahme wegen Mängeln aus Bauvertrag

1. Das Verstreichenlassen der zweimonatigen Prüfungsfrist gemäß § 16 Nr. 3 VOB/B führt nicht zum Ausschluss sachlicher Einwendungen gegen die Schlussrechnung. Es entfällt nur der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit der Rechnung. Die Fristversäumung hat nur zur Folge, dass die Forderung fällig wird. 2. Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer, einen Teil des zu errichtenden Bauwerkes neu zu erstellen, ohne zu klären, wer die Mangelhaftigkeit des Werkes zu vertreten hat, bedeutet dies nicht selbstverständlich, dass die Kosten hierfür ohne weitere Absprache dem Auftragnehmer zur Last fallen. 3. Führt der Auftraggeber bereits vor Ablauf einer der Auftragnehmer gesetzten Nachbesserungsfrist die Ersatzvornahme durch, entfallen alle Ansprüche wegen des betreffenden Mangels gegenüber dem Auftragnehmer.

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 7 ; VOB/B § 16 Nr. 3 ; VOB/B § 16 Nr. 5 ; BGB § 635 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.