BVerwG - Beschluss vom 17.06.2003
4 B 14.03
Normen:
AtG § 6 ; BauGB § 35 § 36 ; UVPG § 11 § 12 ; VwGO § 113 Abs. 5 S. 1 ;
Fundstellen:
NuR 2003, 693
ZfBR 2003, 695
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 3 S 1689/01 - 22.10.2002,

Zwischenlager für abgebrannte Kernbrennstoffe; Außenbereichsvorhaben; Umweltverträglichkeitsprüfung; Baugenehmigungsverfahren; Ersetzung des gemeindliches Einvernehmen; Bescheidungsreife; Bescheidungsurteil

BVerwG, Beschluss vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 4 B 14.03

DRsp Nr. 2003/9281

Zwischenlager für abgebrannte Kernbrennstoffe; Außenbereichsvorhaben; Umweltverträglichkeitsprüfung; Baugenehmigungsverfahren; Ersetzung des gemeindliches Einvernehmen; Bescheidungsreife; Bescheidungsurteil

»1. Ein Bescheidungsurteil, durch das die Baugenehmigungsbehörde zu einer abschließenden bauplanungsrechtlichen Prüfung eines Vorhabens unter erneuter Beteiligung der Gemeinde verpflichtet ist und das das gemeindliche Einvernehmen nur im Umfang der planungsrechtlichen Entscheidungsreife ersetzt, verletzt die Gemeinde nicht in ihren Rechten aus § 36 BauGB. 2. Es bleibt offen, ob die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer kerntechnischen Anlage (Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente), deren Errichtung und Betrieb nach Nr. 11.3 der Anlage 1 zum UVPG der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, erst dann abschließend geprüft werden kann, wenn das UVP-Verfahren förmlich beendet ist.«

Normenkette:

AtG § 6 ; BauGB § 35 § 36 ; UVPG § 11 § 12 ; VwGO § 113 Abs. 5 S. 1 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vorliegt.

Die Fragen,