§ 220 ZPO Aufruf der Sache; versäumter Termin
§ 220 Aufruf der Sache; versäumter Termin
ZPO ( Zivilprozessordnung )
(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache. (2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln