Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 959
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse Titel 1 Verpflichtung zur Leistung
§ 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.