(1) Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650 b, 650 e bis 650 h entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt. (2) 1Für die Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen nach §
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