Checkliste zur Sofortigen Beschwerde nach § 171 GWB |
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1. |
Beschwerdefähige Entscheidung (§ 171 GWB) |
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- Entscheidung der Vergabekammer, § 171 Abs. 1 GWB |
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- Keine Entscheidung der Vergabekammer innerhalb der Frist des § 167 Abs. 1, § 171 Abs. 2 GWB |
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- Verweigerung der Akteneinsicht, § 165 Abs. 4 GWB |
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2. |
Frist und Form |
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- Notfrist von zwei Wochen noch nicht abgelaufen, § 172 Abs. 1 GWB |
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- Sofortige Beschwerde innerhalb der Notfrist begründet, § 172 Abs. 2 GWB |
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- Einreichung der Beschwerdeschrift durch einen Rechtsanwalt, § 172 Abs. 3 GWB; Ausnahme vom Anwaltszwang: juristische Person des öffentlichen Rechts |
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- Unterrichtung der anderen Beteiligten durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift, § 172 Abs. 4 GWB |
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3. |
Verlängerung der aufschiebenden Wirkung |
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- Bei Ablehnung des Nachprüfungsantrags: Antrag, die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB |
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