(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts im Rahmen des Versorgungsausgleichs begründet worden und nach § 225 Abs. 1 Satz 1 oder § 290 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von dem zuständigen Träger der Versorgungslast zu erstatten sind, werden nach Maßgabe der folgenden Absätze berechnet. (2) 1Erstattungsfähig sind vorbehaltlich von Satz 2 alle Aufwendungen, die dem Träger der Rentenversicherung aus Leistungen aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten erwachsen sind (erstattungsfähige Aufwendungen). 2Aufwendungen, die 1. durch Leistungen entstehen, die auch ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs zu erbringen gewesen wären und deren Höhe durch den Versorgungsausgleich nicht berührt wird, 2. auf Leistungen oder Leistungsbestandteilen beruhen, die sich durch die begründeten Rentenanwartschaften nicht erhöht haben, 3. von Dritten zu erstatten sind und 4. auf Rentenleistungen entfallen, denen persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu Grunde liegen, gehören nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. (3)
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