§ 1 VBVG
Stand: 22.06.2019
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung, BGBl. I S. 866
Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 VBVG Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung

§ 1 Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung

VBVG ( Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz )

(1) 1Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. 2Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn 1. der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder 2. die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet. (2)