§ 1 WoGG
FNA: 8601-3
Fassung vom: 24.09.2008
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 1 WoGG Zweck des Wohngeldes

§ 1 Zweck des Wohngeldes

WoGG ( Wohngeldgesetz )

(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. (2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.