§ 10 a JuSchG
Stand: 09.04.2021
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes, BGBl. I S. 742
Abschnitt 3 Jugendschutz im Bereich der Medien

§ 10 a JuSchG Schutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes

§ 10 a Schutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes

JuSchG ( Jugendschutzgesetz )

Zum Schutz im Bereich der Medien gehören 1. der Schutz vor Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (entwicklungsbeeinträchtigende Medien), 2. der Schutz vor Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden (jugendgefährdende Medien), 3. der Schutz der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen bei der Mediennutzung und 4. die Förderung von Orientierung für Kinder, Jugendliche, personensorgeberechtigte Personen sowie pädagogische Fachkräfte bei der Mediennutzung und Medienerziehung; die Vorschriften des bleiben unberührt.