§ 100 SGB IV
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
SECHSTER ABSCHNITT Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung
Dritter Titel Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung

§ 100 SGB IV Inhalt des elektronischen Lohnnachweises

§ 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben: 1. die Unternehmernummer nach § 136 a des Siebten Buches; 2. die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle; 3. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers; 4. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen. (2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend. (3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.