§ 11 AUG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 3424
Kapitel 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 3 Ersuchen um Unterstützung in Unterhaltssachen
Unterabschnitt 1 Ausgehende Ersuchen

§ 11 AUG Weiterleitung des Antrages durch die zentrale Behörde

§ 11 Weiterleitung des Antrages durch die zentrale Behörde

AUG ( Auslandsunterhaltsgesetz )

(1) 1Die zentrale Behörde prüft, ob der Antrag den förmlichen Anforderungen des einzuleitenden ausländischen Verfahrens genügt. 2Sind diese erfüllt, so leitet sie den Antrag an die im Ausland zuständige Stelle weiter. 3Soweit erforderlich, fügt sie dem Ersuchen eine Übersetzung dieses Gesetzes bei. (2) Die zentrale Behörde überwacht die ordnungsmäßige Erledigung des Ersuchens. (3) Lehnt die zentrale Behörde die Weiterleitung des Antrages ab, ist § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. (4)