§ 111 VwGO
FNA: 340-1
Fassung vom: 19.03.1991
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 111 VwGO (Zwischenurteil über den Grund)

§ 111 (Zwischenurteil über den Grund)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

1Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. 2Das Gericht kann, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln ist.