§ 112 SGB X
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten, BGBl. I Nr. 102
DRITTES KAPITEL Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
ZWEITER ABSCHNITT Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander

§ 112 SGB X Rückerstattung

§ 112 Rückerstattung

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.