1Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn 1. die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und 2. sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach §
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