§ 121 VwGO
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften, BGBl. I S. 1325
TEIL II Verfahren
10. ABSCHNITT Urteile und andere Entscheidungen

§ 121 VwGO (Rechtskraft)

§ 121 (Rechtskraft)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und 2. im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.