§ 126 ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Dritter Abschnitt Landabgaberente

§ 126 ALG Durchführende Stelle

§ 126 Durchführende Stelle

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

Für die Durchführung der Bestimmungen über die Landabgaberente ist die landwirtschaftliche Alterskasse zuständig.