§ 13 d AdVermiG
Stand: 21.06.2021
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Zweiter Abschnitt Ersatzmutterschaft

§ 13 d AdVermiG Anzeigenverbot

§ 13 d Anzeigenverbot

AdVermiG ( Adoptionsvermittlungsgesetz )

Es ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten.