§ 131 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
DRITTES KAPITEL Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
ERSTER ABSCHNITT Organisation
Zweiter Unterabschnitt Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung

§ 131 SGB VI Auskunfts- und Beratungsstellen

§ 131 Auskunfts- und Beratungsstellen

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Die Regionalträger unterhalten für den Bereich der Auskunft und Beratung ein Dienststellennetz für die Deutsche Rentenversicherung.