§ 142 VwGO
FNA: 340-1
Fassung vom: 19.03.1991
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 142 VwGO (Klageänderung und Beiladung unzulässig)

§ 142 (Klageänderung und Beiladung unzulässig)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) 1Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. 2Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs. 2. (2) 1Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. 2Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.