1Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. September 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 8 a, 8 b und 9 a sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor. 2Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
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