§ 1642 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 5 Elterliche Sorge

§ 1642 BGB Anlegung von Geld

§ 1642 Anlegung von Geld

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.