§ 176 b SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
VIERTES KAPITEL Finanzierung
ZWEITER ABSCHNITT Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt Beiträge
Vierter Titel Zahlung der Beiträge

§ 176 b SGB VI Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen

§ 176 b Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

1Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für ehemalige Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.