§ 18 ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Zweites Kapitel Leistungen
Zweiter Abschnitt Laufende Geldleistungen
Erster Unterabschnitt Renten
Erster Titel Anspruchsvoraussetzungen
Fünfter Untertitel Rentenrechtliche Zeiten

§ 18 ALG Beitragszeiten

§ 18 Beitragszeiten

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt sind.