§ 18 b BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung

§ 18 b BVG (Ausweispflicht für Berechtigte und Leistungsempfänger bei Ärzten und anderen Leistungserbringern)

§ 18 b (Ausweispflicht für Berechtigte und Leistungsempfänger bei Ärzten und anderen Leistungserbringern)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

1Berechtigte und Leistungsempfänger, die Leistungen nur auf Grund dieses Gesetzes erhalten, sowie die Berechtigten, die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, haben sich bei Ärzten und anderen Leistungserbringern auszuweisen. 2§ 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.