§ 182 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
DRITTER ABSCHNITT Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften

§ 182 SGG (Leistungspflicht von zwei Versicherungsträgern)

§ 182 (Leistungspflicht von zwei Versicherungsträgern)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) Hat das Bundessozialgericht oder ein Landessozialgericht die Leistungspflicht eines Versicherungsträgers rechtskräftig verneint, weil ein anderer Versicherungsträger verpflichtet sei, so kann der Anspruch gegen den anderen Versicherungsträger nicht abgelehnt werden, weil der im früheren Verfahren befreite Versicherungsträger leistungspflichtig sei. (2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen einem Versicherungsträger und einem Land, wenn die Leistungspflicht nach dem Sozialen Entschädigungsrecht streitig ist.