§ 19 FamGKG
FNA: 361-5
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 19 FamGKG Nachforderung

§ 19 Nachforderung

FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )

(1) 1Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. 2Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist. (2)