§ 2 VAErstV
Stand: 12.06.2020
zuletzt geändert durch:
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. I S. 1248

§ 2 VAErstV Durchführung der Erstattung

§ 2 Durchführung der Erstattung

VAErstV ( Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung )

(1) Der Träger der Rentenversicherung soll die zu erstattenden Aufwendungen innerhalb von vier Kalendermonaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind, feststellen und von dem zuständigen Träger der Versorgungslast anfordern (Erstattungsanforderung). (2) Die Erstattungsanforderung ist mit den erforderlichen Angaben über den Verpflichtungsgrund und die Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen zu versehen. (3) Der Erstattungsanspruch wird sechs Monate nach Eingang der Erstattungsanforderung beim zuständigen Träger der Versorgungslast fällig. (4)