§ 2 Schuldrechtlicher Versorgungsausgleic
VAHRG ( Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz )
Soweit der Ausgleich nicht nach § 1 durchgeführt werden kann, findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln